Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Vertragspartner
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Vertragsverhältnisse zwischen René Driessen (nachfolgend Auftragnehmer genannt) und seinen Vertragspartnern/Kunden (nachfolgend Auftraggeber genannt). Diese AGB sind für alle geschäftlichen Beziehungen und Rechtsgeschäfte zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber verbindlich. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten neben diesen AGB auch die gesetzlichen Bestimmungen. Sonstige abweichende Vereinbarungen oder die AGB von Vertragspartnern gelten nur nach vorheriger schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer. Entgegenstehende fremde Geschäftsbedingungen oder von diesen AGB abweichende Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt und bedürfen keines besonderen Widerspruchs.

2. Angebot/ Vertrag
Alle Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich, solange sie nicht vom Auftraggeber durch Annahmebestätigung angenommen wurden. Bei Erteilung eines Auftrages erklärt sich der Auftraggeber mit diesen AGB für die eingegangene Geschäftsverbindung einverstanden. Verträge zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber entstehen entweder durch schriftliche Annahme eines Angebotes – üblicherweise per E-Mail – oder durch Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrages auf Grundlage eines Angebotes. Verträge bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser AGB in ihren übrigen Teilen wirksam.

3. Widerrufsrecht / Widerrufsbelehrung
Widerrufsbelehrung: nach § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB besteht bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen kein Widerrufsrecht, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht.

4. Rücktritt vom Vertrag
Ein Rücktritt vom Vertrag seitens des Auftraggebers ist aus wichtigen Gründen, wie z. B.  Krankheit, Unfall, Tod und höhere Gewalt möglich. Jedoch werden Stornogebühren wie folgt berechnet:

mehr als 56 Tage vor Veranstaltungsdatum 0 % der vereinbarten Gesamtkosten
bis 56 Tage vor Veranstaltungsdatum 25 % der vereinbarten Gesamtkosten
bis 28 Tage vor Veranstaltungsdatum 50 % der vereinbarten Gesamtkosten
bis 14 Tage vor Veranstaltungsdatum 75 % der vereinbarten Gesamtkosten
bis 7 Tage vor Veranstaltungsdatum 100 % der vereinbarten Gesamtkosten

Sollte es bei der Stornierung durch den Auftraggeber zu einem mindestens vergleichbaren Ersatz-Auftrag mit fester Buchung an einem anderen Termin kommen, werden die Stornogebühren gesondert geregelt. Ein Rücktritt seitens des Auftragnehmers ist nur durch höhere Gewalt, wie z.B. Krankheit, Tod oder Unfall möglich. Der Auftragnehmer wird in so einem Fall alles in seiner Macht Mögliche tun, um dem Auftraggeber gleichwertigen Ersatz zu stellen, ist aber nicht dazu verpflichtet. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber so früh wie möglich über einen Ausfall informieren.

5. Anfahrt
Für das Ein- und Ausladen der Technik ist für freie Zufahrt zum Veranstaltungsort zu sorgen. Der kürzeste Weg, um die Technik zu transportieren und aufzustellen, ist freizuhalten. Auf Treppen, Stufen oder sonstige Hindernisse ist vor Vertragsabschluss hinzuweisen. Bei größerer Entfernung zum Auftrittsort/Bühne ist für das Ein- und Ausladen vom Auftraggeber ein Helfer zu stellen. Ein kostenloser und gesicherter PKW-Parkplatz in der Nähe des Auftrittsortes ist vom Auftraggeber zu gewährleisten. Für Beschädigungen am PKW, welche während der Veranstaltung zustande kommen, haftet der Auftraggeber. Der Auftraggeber haftet allein für nicht eingeholte Genehmigungen und die dadurch verursachten Kosten. Entstehende Parkgebühren, Abschleppkosten, sowie daraus resultierenden Folgekosten werden ohne Bedarf eines Nachweises an den Auftraggeber zusätzlich berechnet.

6. Besonderheiten am Veranstaltungsort
Übt der Auftragnehmer seine Dienstleistungen im Freien (Outdoor) aus, hat allein der Auftraggeber das Witterungsrisiko zu tragen. Bei witterungsbedingtem Ausfall hat der Kunde die gesamte vertraglich vereinbarte Auftragssumme auszuzahlen. Der Arbeitsplatz des Auftragnehmers muss generell einen befestigten Untergrund haben, überdacht und trocken sein. Das Equipment muss vor direkter Sonneneinstrahlung und Regen geschützt sein.

7. Technische Anforderungen
(1) Der Auftragnehmer baut seine DJ-Technik am Veranstaltungsort selbständig auf und ab. Sollte der Kunde die Technik stellen,
ist diese soweit vom Auftraggeber spielfertig vorab aufzustellen.
(2) Für die Technik des DJs werden zwei 230 V Steckdosen benötigt.
(3) Die Stromversorgung muss nach VDE installiert worden sein und über eine eigene Sicherung verfügen. Ein Anschließen der Technik des Auftragnehmers an eine Stromversorgung über ein Aggregat ist aus versicherungstechnischen Gründen nicht möglich. Bei einem wiederholten Stromausfall (egal warum) kann der Auftragnehmer zum Schutz seiner Technik seine Dienstleistung sofort einstellen. Aus Sicherheitsgründen dürfen keine zusätzlichen Geräte, wie z. B. Kühlgeräte, Zapfanlagen, Zeltbeleuchtungen, etc. an den gleichen Stromkreislauf angeschlossen werden.
(4) Wird vom Auftraggeber oder durch Dritte Technik gestellt, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für eventuelle Schäden durch Bedienfehler, die Haftung allein liegt beim Auftraggeber.
(5) Der Auftraggeber oder die Gäste haben keine Befugnis, die Technik ohne Erlaubnis selbständig zu bedienen.
(6) Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer eine ausreichende Fläche (befestigt und überdacht) zur Verfügung stellen (mind. 6qm). Darüber hinaus muss die Decke eine Mindesthöhe von 2,50m haben, um einen reibungslosen Aufbau zu ermöglichen. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer einen Tisch zur Verfügung, auf dem das technische Equipment sicher stehen kann. Der Tisch sollte eine Fläche von ca. 120 x 80 cm vorweisen. Die Tischbeine sollten zwischen 70 und 100 cm hoch sein. Wenn kein Tisch verfügbar ist, dann ist der Auftragnehmer darüber vorab und rechtzeitig zu informieren und mit ihm eine Möglichkeit abzustimmen.

8. Haftung
Der Auftraggeber haftet für alle Schäden an der Technik und Musikdatenträgern vom Auftragnehmer, die durch ihn selbst, durch Gäste oder durch Besucher der Veranstaltung entstehen. Haftpflichtversicherungen decken bei Schäden am Equipment den Zeitwert. Die Differenz zum Wiederbeschaffungs- bzw. Neuwert trägt die Person, die den Schaden verursacht hat, alternativ der Auftraggeber. Sobald die Technik des Auftraggebers am Veranstaltungsort aufgebaut wurde, haftet der Kunde bis zum Abbau der Technik für Verlust und Beschädigung, auch dann, wenn seine Gäste den Schaden verursachen. Für Personen- und Sachschäden während einer Veranstaltung haftet ausschließlich der Auftraggeber. Durch hohe Lautstärken kann es zu Hörschäden, wie z.B. Ohrgeräusche und Tinnitus kommen. Vereinzelt neigen einige Menschen bei schnell wechselnden Lichteffekten zu Krampfleiden. Der Auftragnehmer weist ausdrücklich darauf hin, dass er hierfür nicht haftbar gemacht werden kann. Personen, die einen Herzschrittmacher tragen oder an sonstigen Herz-Kreislauf-Erkrankungen leiden, können bei tiefen Bassfrequenzen gesundheitliche Probleme bekommen, z. B. Herzrhythmusstörungen, Ohnmacht, Bewusstlosigkeit. Gesundheitliche Probleme des anwesenden Publikums sind bei Veranstaltungen nie ganz auszuschließen. Der Auftragnehmer weist hiermit ausdrücklich darauf hin, dass hierfür ein Schadenersatz gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen ist. Gleiches gilt für den Einsatz von Dunst- oder Nebeleffekten, der bei manchen Menschen Husten- oder Asthmaanfälle bewirken kann. Falls durch Nebelausstoß ein Feueralarm ausgelöst wird, trägt der Auftraggeber mögliche Folgekosten, z. B. Feuerwehreinsatzkosten. Sofern der Auftraggeber durch nicht von ihm zu verantwortende Umstände und äußere Einflüsse, z. B. durch höhere Gewalt, Naturkatastrophen, behördliche Anordnung, Betriebsstörungen beim Auftraggeber, Stromausfall oder Stromschwankungen, etc., die vereinbarten Leistungen nur teilweise oder nicht vollständig erfüllen kann, hat der Auftraggeber kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag, keinen Anspruch auf Schadensersatz und kein Recht auf Zurückhaltung oder Kürzung einer Zahlung.

9. Zahlung
Zahlungen der vereinbarten Auftragssumme sind ohne Skonto-Abzug zu zahlen. Folgende Zahlungsarten werden akzeptiert: Bei geschlossenen Veranstaltungen und privaten Veranstaltungen erfolgt die Bezahlung des vereinbarten Preises vor, während oder am unmittelbaren Ende einer Veranstaltung in bar oder per Überweisung. Der Erhalt von Barzahlungen wird schriftlich quittiert. Bei Firmen, öffentlichen und sonstigen Veranstaltungen erfolgt die Bezahlung des Rechnungsbetrags unmittelbar nach Rechnungszugang ohne Skonto-Abzug oder sonstige Abzüge per Überweisung auf das auf der Rechnung stehende Konto des Auftragnehmers. Nicht akzeptiert werden Schecks, Kreditkarten oder ähnliches. Wird der Rechnungsbetrag nicht spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung vollständig bezahlt, tritt automatisch Zahlungsverzug ein. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht.

10. GEMA-Gebühren
Der Auftraggeber ist verpflichtet sämtliche Genehmigungen und Anmeldungen (GEMA), auf eigene Kosten einzuholen, welche direkt an die GEMA abgeführt werden. Fehlt wissentlich oder unwissentlich eine notwendige Anmeldung oder Genehmigung, ist der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer in voller Höhe schadenersatzpflichtig, sollte der Auftragnehmer dafür von dritter Seite belangt werden.

11. Vorschriften
Der Kunde, Veranstalter und Auftraggeber versichert, dass die Durchführung seiner Veranstaltung keine behördlichen oder sonstigen Vorschriften entgegenstehen oder diesen Wiedersprechen.

12. Auftritt / Playtime / Mehrstunden
(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass es eine Tanzfläche gibt, die vom Auftragnehmer einsehbar ist, auf der gefahrlos getanzt werden kann und die optimalerweise nicht zu abgelegen von einem Aufenthaltsbereich (Essen, etc.) ist.
(2) Der Aufbau muss mindestens 1 Stunde aber maximal 2 Stunden vor Beginn der Playtime ermöglicht werden. Auf- und Abbau sind im Preis inbegriffen. Die Playtime beginnt wie vorab besprochen. Auf Wunsch des Auftraggebers ist eine Verlängerung der Playtime auch während der Veranstaltung, wenn nicht anders vereinbart gegen Aufpreis noch möglich.

13. Gestaltung des Events
Die künstlerische Gestaltung bzw. Art und Weise des Auftrittes obliegt nach Absprache vollkommen dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer wird dazu im Vorfeld mit dem Kunden eine Stilrichtung abstimmen bzw. der Kunde hat die Möglichkeit den Auftragnehmer vor der Veranstaltung über etwaige „NoGo’s“ bzgl. Musikwünsche zu informieren. Auftragnehmer und Auftraggeber werden sodann eine entsprechende „NoGo-Liste“ erstellen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber zudem bei allen relevanten Fragen hinsichtlich Musik für das Event beraten. Der Auftragnehmer ist nur an diese AGB, sowie die schriftlichen festgehaltenen Bedingungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gebunden. Umfangreiche Moderationen müssen gesondert vereinbart werden und sind kein genereller Vertragsbestandteil.
Der Auftraggeber steht dem Auftragnehmer für Rückfragen zur Verfügung und gibt Auskünfte zu Musikwünschen, etc. Er stellt sicher, dass der Auftragnehmer seinen Auftrag ohne Störungen umsetzen kann (bspw. hält betrunkene Gäste von ihm fern). Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmer vor der Veranstaltung alle notwendigen Daten hat (Ort der Veranstaltung, Start/Ende des Events, Start der Musik, etc.). Insbesondere auf öffentlichen Veranstaltungen ist der Auftragnehmer durch fachlich geschultes Sicherheitspersonal auf Zuruf zu schützen.
(3) Zudem stellt der Auftraggeber sicher, dass die Veranstaltung nach geltendem Recht abläuft und genehmigt ist (bspw. Ruhestörung vermieden werden). Er hat den Auftragnehmer über besondere Bedingungen (z.B. gedämmte Musik ab bestimmter Uhrzeit) hinzuweisen.

14. Verpflegung und Begleitung des Auftragnehmers
Alkoholfreie Getränke und anlassübliche Verpflegung sind durch den Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Andere Spesen sind separat abzurechnen. Sollte die Verpflegung vor Ort durch den Auftragnehmer bezahlt werden, behält sich dieser vor, die Kosten, ohne des Bedarf eines Nachweises in Rechnung zu stellen.

15. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des zustande gekommenen Vertrages inklusive Angebot ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In diesem Falle verpflichten sich die Vertragsparteien, eine neue Regelung zu treffen, die dem ursprünglich beabsichtigten Zweck am nächsten kommt. Alle Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung sowie die im Rahmen seiner Bestimmungen abzugebende Erklärung und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

16. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle sich aus dem Auftrag ergebenen Rechte und Pflichten ist für beide Vertragspartner das Amtsgericht Geldern.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
 

Information icon

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.